Nutzungsbedingungen des DIQP e.V.

für Gütesiegel / Qualitätssiegel & Zertifikate des ÖIQP

Das ÖIQP, in Deutschland aktiv unter den Namen DIQP Deutsches Institut für Qualitätsstandards und –prüfung e.V. (im Folgenden DIQP genannt) ist ein eingetragener Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Aufgabe des DIQP ist es unter anderem, Gütesiegel / Qualitätssiegel zu entwickeln. Unternehmen haben die Möglichkeit, sich zertifizieren zu lassen. Voraussetzung für die Zertifizierung, ist die Erfüllung, der vom DIQP definierten Kriterien. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Gütesiegels besteht nicht. Dies vorweggeschickt folgen die Nutzungsbedingungen für Gütesiegel & Zertifikate.

§ 1 Vertragspartner

Vertragspartner des zu zertifizierenden Unternehmens, ist ausschließlich die Zertifizierungsgesellschaft. Die Kontaktdaten finden Sie im Angebot oder im Auftragsformular.

§ 2 Antragsvoraussetzungen

Die Zertifizierungsgesellschaft handelt selbstständig und unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.

§ 3 Vergabebedingungen

Es existieren für jedes Gütesiegel /Qualitätssiegel spezielle Vergabekriterien. Informationen dazu sind auf der Website www.diqp.eu und unter www.sqc-cert.de veröffentlicht.

§ 4 Antrag

Eine Gütesiegels / Qualitätssiegel kann jederzeit beantragt werden. Ein Gütesiegel/ Qualitätssiegel kann nach Durchführung des notwendigen Zertifizierungsverfahrens erteilt oder versagt werden.

§ 5 Vergabeverfahren

Die Zertifizierungsgesellschaf überwacht die Erfüllung der Vergabekriterien, selbstständig und unabhängig anhand der bestehenden Ergebnisse. Die Zertifizierungsgesellschaft ist in ihrer Entscheidung über die Vergabe eines Gütesiegels frei. Die Zertifizierungsgesellschaft ist berechtigt, weitere Unterlagen nachzufordern.

Das Ergebnis der Auswertung durch die Zertifizierungsgesellschaft wird sowohl im Falle der Ablehnung als auch bei Zuerkennung eines Gütesiegels dokumentiert. Bei positiver Entscheidung der Zertifizierungsgesellschaft wird dem zu zertifizierenden Unternehmen das Gütesiegel für seine jeweilige Nutzungsdauer verliehen. Die Zuerkennung des Gütesiegels und dessen Geltungsdauer bestätigt das DIQP mit einer Urkunde. Die Gültigkeit des Gütesiegels wird durch das Jahr bzw. die Jahre, in dem das Siegel gültig ist, gekennzeichnet (z. B. 2025/2026)

Erfolgreich zertifizierte Unternehmen werden online/offline veröffentlicht. Im Rahmen der Veröffentlichung kann das DIQP als auch die Zertifizierungsgesellschaft das Logo des jeweiligen Unternehmens verwenden. Außerdem ist das DIQP bzw. SQC-QualityCert berechtigt, bei „sehr guten“ Zertifizierungen in Beiträge und Pressemeldungen über die Zertifizierung zu berichten. Das zertifizierte Unternehmen verlinkt von seiner Website auf das Testergebnis beim DIQP bzw. der Zertifizierungsgesellschaft und erläutert die zugrunde liegende Methodik der Siegelvergabe. Das zertifizierte Unternehmen ist berechtigt, einer solchen Veröffentlichung seiner Daten und Logos sowie eine Berichterstattung jederzeit ganz oder teilweise zu widersprechen. Das DIQP und die Zertifizierungsgesellschaft löschen dann die Veröffentlichung.

§ 6 Gebühren

Für die Zertifizierung sind Gebühren zu zahlen. Die Gebühr wird von der Zertifizierungsgesellschaft erhoben. Eine Siegelnutzung darf erst nach Vergütung der Zertifizierungsgesellschaft erfolgen. Alle Rechnungen der Zertifizierungsgesellschaft werden mit dem Zugang der Rechnung beim Rechnungsempfänger fällig.

§ 7 Nutzungsrecht

Mit der Zuerkennung eines Gütesiegels / Qualitätssiegels wird dem zertifizierten Unternehmen ein unbefristetes, einfaches Nutzungsrecht an dem erteilten Gütesiegel /Qualitätssiegel gewährt. Das übertragene Nutzungsrecht berechtigt das zertifizierte Unternehmen, mit dem erteilten Gütesiegel/ Qualitätssiegel in jeglicher digitalen und gedruckten Form, zeitlich und räumlich uneingeschränkt zu werben. Dies umfasst jegliche Online- und Offlinenutzung. Jedes Gütesiegel/ Qualitätssiegel ist stets gut lesbar zu verwenden. Außerdem ist bei einer Onlinenutzung auf das Zertifizierungsergebnis beim DIQP bzw. der Zertifizierungsgesellschaft zu verlinken. Die Methodik der Siegelvergabe muss immer gut ersichtlich sein. Eine Irreführung von Konsumenten muss stets vermieden werden.

Eine Übertragung dieses Nutzungsrechtes auf Dritte ist unzulässig. Die Nutzung durch Franchisepartner und verbundene Unternehmen sowie durch Händler und Zwischenhändler ist unter Beachtung und Anerkennung dieser Nutzungsbedingungen durch den Dritten zulässig. Somit stellt das Gütesiegel und die damit verbundene Zertifizierung kein zu veräußerndes Recht oder Wirtschaftsgut dar. Es gelten zudem die Einschränkungen aus §8.

§ 8 Entzug des Güte- / Qualitätssiegels

Ein bereits vergebenes Gütesiegel kann auch vor dem Ablauf seiner Geltungsdauer durch das DIQP entzogen werden, falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, unter denen das DIQP eine Zuerkennung abgelehnt hätte oder nach seinem Ermessen ablehnen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Vergabe des Gütesiegels maßgeblich waren. Wird ein Gütesiegel entzogen, erlischt damit das Nutzungsrecht aus § 7 dieser Nutzungsbedingungen. Vor einer Aberkennung eines Gütesiegels wird dem zertifizierten Unternehmen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Der Vorstand des DIQP entscheidet anschließend über den Entzug des Gütesiegels.

Gegen die Entscheidung des Vorstands, kann binnen zwei Wochen nach Entzug des Gütesiegels, Beschwerde durch das zertifizierte Unternehmen bei der Mitgliederversammlung des DIQP eingelegt werden. Diese ist schriftlich mit einer Begründung an das DIQP zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Entzug des Gütesiegels. Unabhängig davon steht dem zertifizierten Unternehmen jederzeit – auch vor Einlegung einer Beschwerde – der Rechtsweg offen.

§ 9 Haftung

Das zertifizierte Unternehmen ist für eine gesetzeskonforme Nutzung der Siegel bzw. Zertifikate selbst verantwortlich. Jegliche Haftung und im Besonderen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind gegenüber dem DIQP und der Zertifizierungsgesellschaft ausgeschlossen. Dies gilt auch für sonstige Schadensersatzforderungen aufgrund einer nicht zulässigen Verwendung eines Gütesiegels oder Zertifikates.

Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Zertifizierungsgesellschaft, das DIQP und seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet jeweils die Zertifizierungsgesellschaft bzw. das DIQP unbeschränkt. Im Übrigen ist jede weitere Haftung, durch das DIQP (www.diqp.eu) und die Zertifizierungsgesellschaft ausgeschlossen.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

Das DIQP und die Zertifizierungsgesellschaft behandeln sämtliche im Rahmen des Zertifizierung gewonnenen Daten und Informationen, insbesondere die in der Antragstellung mitgeteilten organisationsinternen Informationen und Unterlagen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. der DSGVO. Die im Vergabeverfahren mitgeteilten Daten werden vom DIQP und der Zertifizierungsgesellschaft nur zum Zwecke der Zertifizierung genutzt und gespeichert. Weitere Informationen finden Sie unter anderem in der Datenschutzerklärung der Zertifizierungsgesellschaft.

§11 Schlussbestimmungen

Das DIQP behält sich weitere Änderungen der Nutzungsbedingungen vor. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.